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Das Problem

Im Kern geht es bei der Altanschließerfrage um die Verteilung von Kosten, die nach 1991 für Investitionen in den Bau neuer bzw. die Verbesserung bestehender Anlagen zur Wasserver- und Abwasserentsorgung entstanden sind. Dafür werden nach entsprechenden Gerichtsurteilen vielfach nun auch die Eigentümer von Grundstücken herangezogen, die bereits vor 1991 an die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen angeschlossen waren.

Grundlage dieser Beiträge sind Beitragssatzungen, die nach dem brandenburgischen Kommunalabgabengesetz (KAG) von 1991 erlassen wurden. In den meisten Fällen sahen diese Satzungen eine Beteiligung derjenigen Nutzer, die bereits vor 1991 an das Wasser- und Abwassernetz angeschlossen waren (= Altanschließer), nicht vor.
In den letzten beiden Jahren sind auf dieser Grundlage mehr und mehr Altanschließer mit Beitragsnachforderungen für die seit 1991 von den Trägern der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Neubau oder Verbesserung ihrer Anlagen getätigten Investitionen zur Kasse gebeten. Grundlage dafür sind Urteile des zuständigen Oberverwaltungsgerichtes, so das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007, das eine Gleichbehandlung an Neu- und Altanschließern bei der Beitragserhebung vorgab.

Die Investitionen, um die es geht, sind in der Regel bereits vor zwei Jahrzehnten getätigt worden. Dass diese Beitragsforderungen nicht verjähren konnten, dafür sorgte im Jahr 2004 der Brandenburger Landtag mit einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Danach entstand die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nicht mehr mit dem Datum der ersten zuständigen, sondern mit dem Datum der ersten rechtswirksamen Satzung. Dem widerspricht aber ein Gutachten, das der BBU bei Prof. Dr. em. Udo Steiner, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D., in Auftrag gegeben hat.


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