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Die Lösung

BBU und VDGN zeigen zwei Ansätze für eine Bewältigung der Altanschließerproblematik auf.

1. Musterprozesse

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Brandenburg sollte dahingehend geändert werden, dass Kommunen und Zweckverbände verpflichtet sind, bei Widersprüchen gegen Beitragsbescheide in gleich gelagerten Fällen ein Musterverfahren durchzuführen. Die Kommunen und Zweckverbände sollen mit den Widerspruchsführern eine Vereinbarung über die Durchführung des Musterverfahrens treffen.

Einer gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden und Zweckverbände, bei gleich gelagerten Widersprüchen gegen Beitragsbescheide ein Musterverfahren durchzuführen und dazu entsprechende Vereinbarungen zu treffen, stehen bundesrechtliche Verfahrensvorschriften nicht entgegen. Eine solche Verpflichtung verletzt das Selbstverwaltungsrecht nicht, würde aber vielen Grundstückeigentümern die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern.

Hierzu hat der VDGN auch ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das Sie hier herunterladen können.

2. Verjährung: Klarstellung im Gesetz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass alle Anschlussnehmer, die von Investitionen in Neubau oder Verbesserung von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung profitierten, an den entsprechenden Investitionskosten beteiligt werden können. Selbst wenn dem so sein sollte, ist hier die Frage entscheidend, in wie weit solche Forderungen im Nachhinein geltend gemacht werden könnten. Hierbei geht es um Verjährungsfristen und wann diese zu laufen beginnen.

Anders als das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2007 geht der BBU in einem in seinem Auftrag vom ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. em. Udo Steiner erstellten Gutachten davon aus, dass es für den Beginn der Verjährungsfristen nicht auf die Wirksamkeit der Satzungen ankommt, auf deren Grundlage die Beiträge erhoben werden. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Träger der Wasserver- und Abwasserentsorgung eine Satzung erstmals in Kraft treten lassen wollte: Und das war in aller Regel kurz nach der Wiedervereinigung 1991 der Fall. Ab dann liefen nach Überzeugung des ehemaligen Bundesverfassungsrichters auch die Verjährungsfristen.

Entsprechend wären alle Beitragsnachforderungen verjährt, die länger als vier Jahre zurückliegen. Einmal aufgrund Verjährung erloschene Abgabenforderungen können nicht neu begründet werden – alles andere wäre eine echte Rückwirkung und damit verfassungswidrig.

Um endgültig Rechtssicherheit herzustellen empfiehlt das Gutachten des Bundesverfassungsrichters a.D., das Kommunalabgabegesetz (KAG) des Landes Brandenburg zu ergänzen. Dadurch solle klar gemacht werden: Die Gesetzesänderung von 2004 wirkt nicht zurück. Das wäre sinnvoll, um die durch das Entlastungsgesetz von 2004 entstandene und durch das OVG-Urteil von 2007 noch verstärkte Rechtsunsicherheit endgültig auszuräumen und nachhaltigen Rechtsfrieden zu schaffen.


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